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Was können Sie selbst tun wenn Sie die Kündigung erwarten?

Die Sozialauswahl überprüfen

Viele Arbeitnehmer wissen nicht einmal, ob es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, bei dem man nachfragen könnte, welche Kollegen vergleichbar bei einer Sozialauswahl wären. Ebenso wäre zu prüfen, ob Leiharbeiter im Betrieb beschäftigt sind. Will man sich gegen die Kündigung wehren oder dagegen klagen, hängt der Erfolg nicht selten davon ab, wie gut Sie die Situation im Betrieb kennen. Ist man erst mal raus, wird es mit der Informationsbeschaffung möglicherweise schwierig. Prüfen Sie die Sozialauswahl daher frühzeitig durch eigene Recherchen, eventuell unter Zuhilfenahme eines Fachanwaltes.

Elternzeit nehmen

haben Sie ein Kind unter drei Jahren und die Elternzeit noch nicht genommen? Das könnten Sie jetzt nachholen. Allerdings muss die Elternzeit acht Wochen vorher angekündigt werden, die Mindestdauer der Elternzeit beträgt zwei Monate. Liegt die Kündigung bereits im Briefkasten, ist es dafür zu spät. Dafür stehen Sie ab Ankündigung der Elternzeit unter Kündigungsschutz.

Der Trick mit der Transfergesellschaft

....Wir müssen uns leider von Ihnen trennen! Aber keine Angst, wir setzen Sie nicht einfach auf die Straße. Wir haben eine Transfergesellschaft gegründet und würden sie dort anstellen. Sie verdienen dann zwar etwas weniger, aber Sie können sich weiter qualifizieren und dadurch ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Manch einer gerät in Panik und denkt "besser so, als auf der Straße zu sitzen". Schnell ist der Aufhebungsvertrag für den alten Job unterzeichnet, natürlich unter Verzicht auf alle Rechte. Dazu gibt es dann einen meist befristeten Anstellungsvertrag in der Transfergesellschaft. Ist diese Zeit rum, steht man trotzdem auf der Straße, insbesondere dann, wenn man schon etwas älter ist. Unterschreiben Sie niemals einen Aufhebungsvertrag ohne vorherige Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt! Schon manch einer hat sich durch solch eine Kurzschlusshandlung um eine Abfindung gebracht, als der gesamte Verdienst bei der Transfergesellschaft. Noch bessere Karten bei der Verhandlung um eine Abfindung haben Sie übrigens, wenn Sie sich zuvor um die Eintragung einer Schwerbehinderung bemüht haben...

Müssen Sie nicht Angehörige pflegen?

Seit 2008 schützt das Pflegezeitgesetz Arbeitnehmer, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, vor Kündigung. Das Gute daran: Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber, dass man einen Angehörigen pflegen wird. Die Ankündigung verschafft also Kündigungsschutz „sofort“. Natürlich ist Voraussetzung, dass man einen Angehörigen hat, der tatsächlich pflegebedürftig ist. Dazu reicht eine Pflegestufe aus, aber auch ein Arztattest über die Pflegebedürftigkeit.

Ist Ihre Familienplanung wirklich schon abgeschlossen?

Kündigungsschutz durch Nachwuchs! Darüber sollten Sie zumindest dann nachdenken, wenn Sie bislang aus beruflichen Gründen die Familiengründung aufgeschoben haben. Was für die Pflege von Angehörigen gilt, gilt erst recht für die Kindesbetreuung während der Elternzeit. Wie oben schon beschrieben, sind Elternteile, welche die Elternzeit in Anspruch nehmen, während dieser Zeit gegen Kündigung geschützt. Selbst eine betriebsbedingte Kündigung ist nur nach vorheriger Zustimmung der entsprechenden Behörde möglich. Schwangere sind übrigens noch schneller gegen Kündigung geschützt.

Gleichstellungsantrag stellen

Behinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 30 und 50 % genießen keinen besonderen Kündigungsschutz. Sie können aber eine Gleichstellung bei der Arbeitsagentur beantragen. Achtung: Nur wenn der Gleichstellungsantrag rechtzeitig vor der Kündigung gestellt wird (mindestens drei Wochen vorher), kann sich der Behinderte auf besonderen Kündigungsschutz berufen. Außerdem muss dem Arbeitgeber spätestens innerhalb eines Monats nach Kündigung mitgeteilt werden, dass ein Gleichstellungsantrag gestellt wurde.

Verschlimmerungsantrag stellen

Wer mit einem GdB von weniger als 50 % behindert ist, sollte jetzt abklären lassen, ob sich das Leiden verschlimmert hat und einen „Verschlimmerungsantrag“ stellen. Hat der Antrag Erfolg, kann sich der Behinderte auf den besonderen Kündigungsschutz berufen. Auch dieser Antrag muss spätestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt sein. Wichtig: Dem Arbeitgeber muss außerdem rechtzeitig – innerhalb eines Monats - mitgeteilt werden, dass man schwerbehindert ist, oder einen Antrag gestellt hat. Wird eine der beiden Fristen verpasst, gibt es keinen Schutz vor Kündigung.

Beförderung? Manchmal besser nicht!

Wenn Ihr Betrieb erstklassig da steht und eine Kündigung derzeit überhaupt kein Thema ist, dann herzlichen Glückwunsch! Ist die Situation hingegen nicht ganz so rosig, müssen Sie selbst bei einer Beförderung aufpassen. Betrachten Sie diese dann mal unter dem Blickwinkel der vorhin schon angesprochenen Sozialauswahl. Ist Ihr Job mit anderen vergleichbar, dann gilt diese. Ist er es nicht, fehlt Ihnen ein wichtiges Argument gegen eine Kündigung. Also Vorsicht, wenn Sie eher unerwartet zum Abteilungsleiter, Geschäftsführer oder sonst etwas in Ihrem Betrieb eher exotischem befördert werden sollen, vielleicht spielt der Chef ja mit falschen Karten und hat Ihre Kündigung schon in der Schublade liegen.

Neue Arbeitsverträge sind immer kritisch, wenn Sie schon länger im Unternehmen sind!

Auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag anbietet – garniert mit einer kleinen Gehaltserhöhung – kann dies erhebliche Risiken bergen. Beliebt ist es, die Versetzungsklausel zu erweitern oder eine Freistellungsklausel nachzubessern. Beides kann zu Nachteilen in einem Kündigungsschutzverfahren führen. Vor der Unterschrift daher unbedingt zur Gewerkschaft oder zum Anwalt!

Vorsicht Aufhebungsvertrag!

Trennung im Job fällt oft auch dem Chef schwer. Dies wundert nicht, denn schließlich ist es nicht einfach, eine fehlerfreie und wasserdichte Kündigung auszusprechen. Deshalb versuchen viele Chefs, Arbeitnehmer zum Aufhebungsvertrag zu überreden. Aber Achtung: Die Unterschrift ist fast immer unwiderruflich und eine Sperrzeit vom Arbeitsamt gibt es zu allem Unglück meistens auch noch. Auf das Thema Abfindung bin ich weiter oben schon eingegangen.

Auch eine Freistellung ist meist ein Alarmsignal.

Nicht selten wird vor der Kündigung freigestellt, z.B. weil die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die Zahl und Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer noch nicht abgeschlossen ist. Spätestens jetzt sollte ein Anwalt aufgesucht werden und vorhandene Möglichkeiten für einen „Kündigungsschutz sofort“ geprüft und genutzt werden.

Haben Sie die richtige Steuerklasse?

Ist eine Kündigung unausweichlich, hängt von der Steuerklasse auch die Höhe des Arbeitslosengeldes ab. Wer rechtzeitig seine Steuerklasse ändert, bekommt unter Umständen ein höheres Arbeitslosengeld. Allerdings ist die Frage nach der besten Steuerklasse eine Wissenschaft für sich, insbesondere dann, wenn beide Ehepartner arbeiten. Deshalb unbedingt den Steuerberater zurate ziehen!

Können Sie emotional mit einer Kündigung umgehen?

Die meisten Arbeitnehmer beschreiben ihre Gefühle nach einer unerwarteten Kündigung mit "Bluthochdruck", "Schockstarre" oder "Depression". Unter solchen Zuständen macht man gerne Fehler, versäumt Fristen usw. Es kann daher nicht schaden, sich schon vorher eine Checkliste anzufertigen, was im Fall der Fälle getan werden muss. Sie hilft sehr dabei, in so einer Notsituation einen kühlen Kopf zu bewahren.

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